Satzung des „Theaterring Wolfsburg e.V.“
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1
Der Verein führt den Namen „Theaterring Wolfsburg e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig
unter der Nr. VR 100 146 eingetragen.
1.2
Sitz des Vereins ist Wolfsburg.
1.3 Der Verein wurde am 29.09.1952 mit dem Namen „Kulturring Wolfsburg e.V.“ im Vereinsregister eingetragen und am
20.04.1965 auf den Namen „Theaterring Wolfsburg e.V.“ geändert.
1.4
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
1.5
Das Geschäftsjahr umfasst jeweils den Zeitraum vom 01.07. eines jeden Jahres bis zum 30.06. des folgenden Jahres.
1.6
Der Theaterring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins
2.1 Zweck des „Theaterring Wolfsburg e.V.“ ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur.
2.2 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften,
insbesondere die „Theater der Stadt Wolfsburg GmbH“, oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die
Förderung der in § 2.1 genannten Zwecke. Daneben kann der Verein seinen Zweck auch unmittelbar selbst
verwirklichen, und zwar unter anderem durch die Kooperation mit Lehrern und Schülern (Theaterbesuchsförderung /
Preisvergabe), gezielte finanzielle Unterstützung des Theaterbetriebes im Bereich des Jungen Theaters, sowie
Kleinkunstförderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Bereich Bildung, Kunst und Kultur.
2.3 Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder als Förderer, Freunde und Besucher des Theaters und beteiligt sich
als Gesellschafter an der „Theater der Stadt Wolfsburg GmbH“. Zur Durchführung der Zwecke werden die
Mitgliedsbeiträge und Spenden von Dritten verwendet.
2.4
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.4.2 Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
2.4.4 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen durch die schriftliche Beitrittserklärung werden.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds,
4.2
- durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt
werden kann,
4.3
- oder durch Ausschluss.
4.3.1
Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags im
Rückstand ist.
4.3.2
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat bzw. das Ansehen des Vereins
beschädigt, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich persönlich zu erklären.
4.4
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
5.1
Die Mitglieder sind berechtigt, von der „Theater der Stadt Wolfsburg GmbH“eingeräumte preisbegünstigte Stammsitz-
Anrechte und Eintrittskarten zu erwerben.
5.2
Die Mitglieder sind verpflichtet, einmalig einen Aufnahmebeitrag und zeitlich wiederkehrende laufende Jahresbeiträge
zu leisten. Diese werden jeweils im Voraus für das folgende Geschäftsjahr im Einzugsverfahren erhoben. Die
Beitragspflicht beginnt am 1. des auf den Beitritt folgenden Monats.
5.3
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.4
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Organe des „Theaterring Wolfsburg e.V.“
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
7. Vorstand
7.1
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.
7.2
Der „Theaterring Wolfsburg e.V.“ wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands
gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
7.3
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereins. Er erstellt jährlich einen Geschäftsbericht
und einen Jahresabschlussbericht. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
8. Amtsdauer des Vorstands
8.1
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren - vom Tage
der Wahl an gerechnet - gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
8.2
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied.
9. Beschlussfassung des Vorstands
9.1
Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung zu Sitzungen ein, so oft es die
Geschäftslage erfordert oder zwei Mitglieder es verlangen.
9.2
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9.3
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu
unterschreiben. Protokolle über gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat können auch von einem
Beiratsmitglied unterzeichnet werden.
9.4
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
9.5
Der Vorstand benennt den Vertreter des „Theaterring Wolfsburg e.V.“ im Aufsichtsrat der „Theater der Stadt Wolfsburg
GmbH“ im Einvernehmen mit dem Beirat aufgrund einer Mehrheitsentscheidung in gemeinsamer Sitzung beider
Gremien.
9.6
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
10. Beirat
10.1
Der Beirat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung bestellt und abberufen.
Die Amtszeit beträgt - vom Tag der Wahl an gerechnet - drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
10.2
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
10.3
Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen und zu beraten.
10.4
Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Beirates unter Mitteilung der Tagesordnung ein, so oft es die Geschäftslage
erfordert oder zwei Mitglieder bzw. der Vorstand es verlangen.
10.5
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit.
10.6
Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
11. Mitgliederversammlung
11.1
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
11.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- den Jahresabschlussbericht,
- den Geschäftsbericht,
- die Entlastung von Vorstand und Beirat sowie
- die Wahl von Kassenprüfern,
- die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und Beirats.
11.3
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
11.4
Die Mitgliederversammlung beschließt nur über die bekannt gemachten Tagesordnungsgegenstände und fristgerecht
eingegangenen Anträge; es sei denn, dass die Gesamtheit der anwesenden Mitglieder einstimmig mit der
Beschlussfassung über weitere Punkte einverstanden ist.
12. Einberufung der Mitgliederversammlung
12.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird vom jeweiligen 1. Vorsitzenden
einberufen. Der Termin ist zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben. Für die
Bekanntmachung des Termins und der Tagesordnung ist die Nutzung von elektronischen Medien wie der Homepage
des „Theaterring Wolfsburg e.V.“ sowie der örtlichen Tageszeitungen zulässig. Sie ist außerdem als Aushang in der
Geschäftsstelle des Theaters einzusehen.
12.2
Sofern es die Geschäftslage oder das Interesse des Vereins erfordern, sind auf Verlangen des Vorstands, des Beirats
oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder innerhalb von vier Wochen außerordentliche
Mitgliederversammlungen einzuberufen.
13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
13.1
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
13.2
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel
der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
13.3
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
13.4
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über
Satzungs-Änderungen und der Beschluss zur Auflösung des „Theaterring Wolfsburg e.V.“ bedürfen der Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Basisberechnung
unberücksichtigt.
13.5
Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die
Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungs-Änderungen ist die zu ändernde
Bestimmung anzugeben.
14. Auflösung
14.1
Die Aufhebung oder Auflösung des „Theaterring Wolfsburg e.V.“ kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im
§ 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
14.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Wolfsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Theaterförderung, Bildung,
Kunst und Kultur zu verwenden hat.
15. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wolfsburg.
16. Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des „Theaterring Wolfsburg e.V.“ erfolgen durch die elektronischen Medien und durch
Aushang.
17. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage des Eintrags in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29. August 1973.
Geändert in der Mitgliederversammlung am 28. Januar 1977.
Geändert in der Mitgliederversammlung am 21. April 1982.
Geändert in der Mitgliederversammlung am 29. Mai 1985.
Geändert in der Mitgliederversammlung am 13. September 1990.
Geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16. Dezember 2014.
Geändert in der Mitgliederversammlung am 24. September 2015
Die Satzung entspricht den formellen Voraussetzungen der § 51, 59, 60 und 61 der Abgabenordnung.
Vorstand des „Theaterring Wolfsburg e.V.“